Allgemeine Geschäftsbedingungen der InoVirtue GmbH für den Geschäftsbereich „Deepclip“
§1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen
a) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen InoVirtue GmbH (siehe 2.2 für Details, im nachfolgenden “InoVirtue” genannt) und einem Unternehmer in ihrer zum Zeitpunkt der seitens des Unternehmers ausgelösten Auftragserteilung gültigen Fassung. Dies gilt auch für künftige Verträge, ohne dass es einer weiteren ausdrücklichen Erwähnung bedarf.
b) „Unternehmer“ (im nachfolgenden „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt) im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist im Sinne des § 14 BGB zu verstehen.
c) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen finden auch dann keine Anwendung, wenn InoVirtue deren Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt InoVirtue auf Schreiben Bezug, die ihrerseits AGB enthalten oder auf solche verweisen, liegt ebenso kein Einverständnis in deren Geltung vor. Abweichende AGB haben nur dann Geltung, wenn InoVirtue deren Geltung schriftlich via E-Mail oder Post zustimmt.
§2 Zustandekommen eines Vertrages
a) Die nachfolgenden Regelungen hinsichtlich eines Vertragsabschlusses gelten für die mündliche oder schriftliche Bestellung bzw. Buchung bzw. Auftragserteilung einer oder mehrerer Produktionen per E-Mail, Post oder Telefon.
b) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit der Firma InoVirtue GmbH, Brienner Straße 9, 80333 München, eingetragen beim Amtsgericht München unter HRB 264 924 zustande.
c) Die Präsentation der Filmangebote und -pakete auf der InoVirtue - Plattform stellt kein rechtlich bindendes Vertragsangebot seitens InoVirtue dar, sondern ist nur eine unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber, eine Anfrage mit Hinblick auf ein geplantes Projekt zu senden.
Die Anfrage eines potentiellen Auftraggebers bezüglich eines geplanten Projekts stellt ebenfalls kein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar.
d) Zwischen einem Auftraggeber und InoVirtue kommt ein Vertrag erst mit Zusendung der Vertragsunterlagen durch InoVirtue (Angebot) und Bestätigung dieser via Telefon, E-Mail, Post oder innerhalb des Angebotstools von InoVirtue durch den Auftraggeber zustande. Soweit nichts anderes im Angebot angegeben ist, ist InoVirtue 20 Tage an das von ihr abgegebene Angebot gebunden.
e) Die folgenden Dokumente werden neben diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteile des zwischen InoVirtue und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages:
- das von InoVirtue erstellte schriftliche Vertrags-Angebot,
- der schriftliche Zeitplan, welcher im Anschluss an den Projekt-Kickoff-Termin seitens InoVirtue erstellt und dem Auftraggeber per E-Mail zur Verfügung gestellt wurde.
§3 Vergütung, Zahlung, Fälligkeit
a) Bei den angegebenen Vergütungen handelt es sich ausnahmslos um Netto-Vergütungen. Diese verstehen sich immer zzgl. der gesetzlichen MwSt., auch wenn diese nicht separat angegeben sein sollten. Sonstige weitere Vergütungen bzw. Kosten fallen nicht an, außer diese sind gesondert ausgewiesen (wie z. B. Reise- bzw. Fahrtkosten).
b) Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zur Anzahlung von mind. 50% der vereinbarten Vergütung, sofern seitens InoVirtue eine ordnungsgemäße mehrwertsteuerfähige Rechnungen gestellt wurde. Abweichungen hiervon müssen schriftlich via E-Mail oder Post vereinbart worden sein.
c) Mit dem sog. „Projekt-Kickoff“, also dem Briefing von InoVirtue durch den Auftraggeber Projekt-Kickoff beginnt die Produktion. Im Projekt-Kickoff wird zusammen mit dem Auftraggeber der verbindliche Zeitrahmen des Projekts festgelegt und dem Auftraggeber im Nachgang als verbindlicher Zeitplan zur Verfügung gestellt. Der Zeitplan gilt als gegenseitig abgenommen und anerkannt, sofern nicht innerhalb von 5 Tagen Gegenteiliges per Post oder E-Mail kommuniziert worden ist.
d) Mit Lieferung der sog. „finalen Datei“, die mit dem Deepclip-Wasserzeichen versehen ist, wird die mehrwertsteuerfähige Abschlussrechnung in Höhe von 50 % des Auftragswertes, beziehungsweise in Höhe des noch ausstehenden Restbetrages, gestellt. Die Übergabe der finalen Dateien, ohne Wasserzeichen, erfolgt bei Zahlungseingang der Abschlussrechnung oder nach Einsendung eines Zahlungsbeleges über die entsprechende Transaktion.
e) 4 Monate nach Projekt-Projekt-Kickoff ist InoVirtue berechtigt, unabhängig von dem zu dem Zeitpunkt aktuellen Status des Projekts, die Abschlussrechnung zu stellen. Die Fortsetzung des Projekts bleibt davon unberührt.
f) Bei Vereinbarung eines sog. Speed-Projektes wird abweichend von §3 b) die Abschlussrechnung 14 Tage vor der finalen Deadline gestellt. Der finale Film wird erst mit Eingang der Zahlung an den Auftraggeber übergeben.
g) Projektabbruch: Entscheidet sich der Auftraggeber, sein Projekt nach offizieller Beauftragung doch nicht zu starten oder weiterzuführen, gelten zwischen den Parteien nachfolgende Regelungen:
Der Auftraggeber hat InoVirtue den gesamten Schaden zu ersetzen, der aus der vorzeitigen Vertrags-Beendigung (z.B. der schriftlichen Mitteilung hinsichtlich eines Projektabbruchs) entstanden ist. Ungeachtet dessen, gelten die folgenden Regelungen:
- Der Vertrag wurde abgeschlossen und das Projekt wurde bei InoVirtue eingeplant: Der Auftraggeber schuldet InoVirtue 20% des vereinbarten Auftragswertes.
- Das Projekt-Kickoff-Meeting hat stattgefunden: Der Auftraggeber schuldet InoVirtue 50% des vereinbarten Auftragswertes.
- Die Konzeptidee bzw. das erste Drehbuch wurde geliefert: Der Auftraggeber schuldet InoVirtue 80% des vereinbarten Auftragswertes.
- Das Filmkonzept wurde abgenommen: Der Auftraggeber schuldet InoVirtue 100% des vereinbarten Auftragswertes.
Die entsprechende Abschlussrechnung wird unmittelbar nach vorzeitiger Projektbeendigung bzw. Projektabbruch gestellt und hat ein Zahlungsziel von 14 Tagen.
Sollte der Projektabbruch auf Gründen beruhen, die von InoVirtue alleine zu vertreten sind, schuldet der Auftraggeber keinerlei Zahlung.
h) Sollten offene Rechnungen nicht fristgerecht beglichen werden, sind die hierdurch entstehenden Schäden wie beispielsweise Inkassogebühren oder Rechtsberatungskosten, vom Auftraggeber zu tragen.
§4 Pflichten
a) InoVirtue verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen und zusätzlich zur Einhaltung des Zeitplans, solange der Auftraggeber sich ebenfalls an diesen hält und seine Mitwirkungspflichten (siehe insbesondere die in 4b) aufgeführten Vertragsfflichten) vollständig und wie festgelegt erfüllt. InoVirtue verpflichtet sich weiterhin zur Einräumung der im Vertrag festgelegten Nutzungsrechte.
b) Die Pflichten des Auftraggebers umfassen insbesondere seine termingerechte Mitarbeit am Produktionsprozess, was beispielsweise beinhaltet, Informationen auf Anforderung von InoVirtue bereitzustellen, konsolidiertes und termingerechtes Feedback, immer auch per E-Mail, zu geben und Entscheidungen fristgerecht zu treffen.
c) Der Auftraggeber hat im Projekt-Kickoff-Meeting einen für das gemeinsame Projekt verantwortlichen und entscheidungsbefugten Ansprechpartner zu benennen. Dieser muss zur termingerechten Abnahme der Zwischenergebnisse sowie des fertigen Films bevollmächtigt und befähigt sein. Im Falle der Verhinderung muss eine geeignete Vertretung benannt werden, die in der Lage und ebenfalls bevollmächtigt ist, die Inhalte zu prüfen und freizugeben.
e) Der Auftraggeber ist für die Inhalte der von ihm in Auftrag gegebenen Produktionen selbst verantwortlich. Der Auftraggeber hat auch sicherzustellen, dass durch die Produktion und deren Ergebnis auf Grund der von ihm gewünschten Aussagen oder bereitgestellten Materialien keine Rechte dritter Parteien oder irgendwelche gesetzliche Vorschriften verletzt werden.
f) Der Auftraggeber hat das Endergebnis sowie die im Zeitplan vereinbarten Zwischenergebnisse via E-Mail abzunehmen. Die Abnahme oder Beanstandung hat durch den Auftraggebern innerhalb von 5 Werktagen nach Übermittlung des Ergebnisses via E-Mail zu erfolgen, falls keine abweichenden Regelungen mit InoVirtue via E-Mail oder Post vereinbart worden sind. Sofern keine fristgerechte Erklärung seitens des Auftraggebers erfolgt, wird das Schweigen regelmäßig als sog. „Abnahme“ interpretiert.
§5 Verletzung der Mitwirkungspflicht
Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, dann hat das die folgenden Konsequenzen:
a) Gefährdet dies die Arbeit an anderen InoVirtue-Projekten, ist InoVirtue berechtigt, den mit dem Auftraggeber vereinbarten Zeitplan durch einseitige Erklärung via E-Mail, Post oder Telefon aufzuheben. Der Auftraggeber und InoVirtue einigen sich in diesem Fall auf einen neuen Zeitplan. Bei der Festlegung des neuen Zeitplans behandelt InoVirtue das Auftraggeber-Projekt wie einen neuen Auftrag und dieses wird dann fortgesetzt, wenn entsprechende Kapazitäten frei sind. Dadurch können im Einzelfall Verzögerungen auftreten. Etwaige, z. B. für eine Deadlinegarantie oder Speedproduktion, gezahlten Aufpreise werden in diesem Fall nicht zurückerstattet.
b) Entstehen durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei InoVirtue zusätzliche Kosten, beispielsweise Lizenzkosten oder Mehraufwand seitens InoVirtue, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
c) Wenn InoVirtue 8 Wochen oder länger auf das konsolidierte Feedback des Auftraggebers wartet, so ist InoVirtue berechtigt, die Abschlussrechnung (siehe §3d)) zu stellen.
d) Sollte das Projekt zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden, werden die für die Fortführung benötigten Aufwände seitens InoVirtue ggfs. neu kalkuliert und etwaige Aufpreise gegenüber dem zuvor angenommenen Angebot werden vor Projektfortführung neu festgelegt..
§6 Produktionsbeginn/Arbeitsbeginn
Nach Eingang des in § 3b) genannten Anzahlungsbetrags (ggf. Gesamtbetrag) wird das Projekt in den regulären Projektablauf integriert. Die Produktion startet mit dem gemeinsamen Projekt-Kickoff, siehe § 3c).
§7 100% Zufriedenheitsgarantie
Im Rahmen der Produktionen der Filme bietet InoVirtue seinen Auftraggebern die sog. „Zufriedenheitsgarantie“ an. Das bedeutet, dass innerhalb der Produktionsphasen unbegrenzt viele sog. „Änderungsschleifen“ ohne Mehrkosten möglich sind. Mit Abnahme des jeweiligen Zwischenergebnisses durch den Auftraggeber wird jeweils die nächste Phase begonnen.
a) Sollte der Auftraggeber Änderungen an bereits abgenommenen Zwischenergebnissen (sog. phasenübergreifende Änderungen) wünschen, werden ihm die jeweils entstehenden Mehrkosten resultierend aus seinen Änderungswünschen gesondert in Rechnung gestellt.
b) Die Zufriedenheitsgarantie greift nicht mehr, sofern seit dem Projekt-Kickoff mehr als 6 Monate vergangen sind und das Projekt bis dahin noch nicht beendet ist. Ab diesem Moment ist in jeder Phase eine Korrekturschleife enthalten (InoVirtue stellt das Ergebnis der Phase dem Auftraggeber vor und dieser kann diesbezüglich sein Feedback geben. Die daraufhin überarbeitete Version stellt das abgenommene Zwischenergebnis der jeweiligen Phase dar). Darüber hinausgehende Arbeiten werden zum jeweils im Angebot ausgezeichneten Stundenlohn für Zusatzaufgaben abgerechnet.
c) Sind seit dem Projekt-Kickoff mehr als 3 Monate vergangen und sollte das Projekt noch nicht beendet sein, greift die Zufriedenheitsgarantie nicht mehr. Darüber hinausgehende Zusatz-Arbeiten werden zu der jeweils im Angebot ausgezeichneten Stunden-Vergütung abgerechnet.
d) Die Zufriedenheitsgarantie kann bei Vertragsabschluss von vornherein ausgeschlossen und durch andere Regelungen ersetzt werden.
e) Die Zufriedenheitsgarantie gilt nicht für den Bereich der sog. „Realdrehproduktionen“. InoVirtue bietet bei Realdrehproduktionen seine Dienstleistungen jeweils in Personentagen und -stunden an. Sollte das angebotene Kontingent aufgebraucht sein, werden darüber hinausgehende Arbeiten zu der jeweils im Angebot ausgezeichneten Stunden-Vergütung für die jeweils seitens InoVirtue erbrachte Arbeit abgerechnet.
§8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der jeweils vereinbarten Vergütung behält sich InoVirtue das Eigentum an dem produzierten Filmmaterial sowie alle weiteren, im Zusammenhang mit der Auftragserteilung stehenden Materialien vor.
§9 Vertragssprache
a) Die Vertragssprache ist Deutsch.
b) Von dieser Regelung kann im Einzelfall nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung abgewichen werden.
§10 Nutzungsrechte und Nutzungsübertragung
a) Bei Auftragserteilung bzw. Buchung akzeptiert der Auftraggeber die folgenden Verwendungsrechte: Sofern nicht ausdrücklich anders besprochen sowie schriftlich (Post, E-Mail oder Fax) durch InoVirtue bestätigt, werden dem Auftraggeber für den für ihn erstellten Film die räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte übertragen, ausgenommen sind TV-, Radio- und Kinoausstrahlungen. Ansprüche von Verwertungsgesellschaften, wie GEMA, GVL, VG Wort etc., bleiben unberührt und entziehen sich der Verfügungsgewalt von InoVirtue. Für den Erwerb entsprechender Lizenzen bleibt der Auftraggeber verantwortlich.
b) Sollte der Auftraggeber eine TV-, Radio- oder Kinoausstrahlung benötigen, bedarf es hierzu einer gesonderten Genehmigung, die ggf. mit einem Aufpreis verbunden ist.
c) Der im Angebot verwendete Ausdruck “Nutzungsrechte zeitlich & räumlich unbegrenzt (ausgenommen TV & Kino)”, bezieht sich auf die Verwendung des Videos für den Eigengebrauch. Sollten Auftraggeber und Nutzer nicht identisch sein, muss InoVirtue schriftlich über die Identität der Dritten Partei aufgeklärt werden. Will der Auftraggeber den Verkauf der Videos an Dritte Parteien umsetzen, bedarf es ebenfalls einer gesonderten Genehmigung, die ggfs. mit einem Aufpreis verbunden ist.
d) Ferner erwirbt der Auftraggeber bei Beauftragung lediglich die Nutzungsrechte an der finalen Filmdatei selbst. Möchte er über den Film hinaus Elemente des Films (z. B. einzelne Grafiken/Illustrationen, Audio-, Sprecherspur etc.) verwenden, bedarf dies einer zusätzlichen kostenpflichtigen Einholung von Nutzungsrechten, beispielsweise durch Hinzubuchung des “Bilderpaketes”, dem Kauf der “offenen Dateien” o. ä.
e) Der Auftraggeber räumt InoVirtue alle notwendigen Rechte an dem vom Auftraggeber im Rahmen der Angebotserstellung und späteren Produktion übermittelten Materialien für Produktion und Archivierung ein.
§11 Datenspeicherung
InoVirtue wird Auftraggeber-Projekte und alle Vorstufen (Konzepte, Illustrationen, usw.) für 36 Monate speichern. InoVirtue behält sich das Recht vor, nach Ablauf dieser Zeit Projektdaten zu löschen. Die über den o.g. Zeitraum hinausgehende Speicherung von derartigen Daten ist ggfs. mit einem Aufpreis verbunden.
§12 Referenzangabe
a) Der Auftraggeber sichert InoVirtue zu, dass InoVirtueden erstellten Film zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenz angeben darfund zwar an allen Stellen, an denen sich InoVirtue präsentieren möchte.
b) InoVirtue darf ferner das Auftraggeber-Logo zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenz (und zwar an allen Stellen, wo sich InoVirtue präsentieren möchte) angeben.
c) Sollte der Auftraggeber die zeitlich und räumlich unbeschränkte Verwendung des erstellten Filmes oder Auftraggebernlogos durch InoVirtue nicht wünschen, muss er einen ausdrücklichen schriftlichen Hinweis an InoVirtue geben..
§13 Freistellungsanspruch
a) Der Auftraggeber sichert mit seiner Auftragsbestätigung zu, dass sämtliche in seiner Internetpräsenz sowie in den an InoVirtue übermittelten Dokumenten enthaltenen Inhalte frei von Rechten Dritter sind und keine Rechtsverletzungen enthalten.
b) Der Auftraggeber stellt InoVirtue von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Verletzung von deren Rechten frei. Der Auftraggeber übernimmt hierzu auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung von InoVirtue einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, falls und soweit die Rechtsverletzung vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist.
§14 Rücktrittsrecht
InoVirtue behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss die Produktion von Videos aus Gründen abzulehnen, die für InoVirtue eine Vertragsdurchführung unzumutbar machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Produktion von Videos urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt.
§15 Haftung
a) InoVirtue haftet nicht dafür, dass die produzierten Videos bestimmte Ergebnisse (z. B. mögliche Umsatzsteigerung) nicht erzielen konnten.
b)InoVirtue haftet für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
c) Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von InoVirtue.
d) In allen anderen Fällen haftet InoVirtue nur dann, wenn durch InoVirtue wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt worden sind.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die InoVirtue durch den mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt worden sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Der Schadensersatz ist somit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.
§16 Stillschweigevereinbarung
Die Parteien bewahren jeweils Stillschweigern hinsichtlich sämtlicher ihr zu gegangenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissesowie Interna der jeweils anderen Partei, die nicht öffentlich oder bekannt sind.
§17 Anzuwendendes Recht
Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggebern und InoVirtue und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
§18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort ist München.
b) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen InoVirtue und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von InoVirtue örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt. InoVirtue ist jedoch auch berechtigt ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht, anzurufen.
§19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.